Österreich wirbt als Mountainbike-Land, und trotzdem ist Radfahren im Wald grundsätzlich verboten. Auch auf der breiten Forststraße. Wie passt das zusammen? Wir erklären, was das Forstgesetz sagt, was ein Verstoß kosten kann, wer haftet und wie legale Strecken überhaupt entstehen.
von Robert Langer
Der Grundsatz: Gehen ja, Fahren nein
Die Regel steht in Paragraf 33 des Forstgesetzes von 1975. Jeder darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Alles, was darüber hinausgeht, braucht die Zustimmung des Waldeigentümers. Dazu gehört ausdrücklich auch das Befahren. Bei Forststraßen muss derjenige zustimmen, der die Straße erhält, meistens ist das ebenfalls der Eigentümer.
Dass Mountainbiken unter „Befahren“ fällt und nicht unter „Betreten“, hat der Verwaltungsgerichtshof schon vor Jahren klargestellt. Für Radfahrer gilt im Wald also eine einfache Faustregel: Wo keine Zustimmung ist, ist Fahren nicht erlaubt. Das betrifft den schmalen Steig genauso wie die drei Meter breite Forststraße.
Die Zustimmung kann einer einzelnen Person gegeben werden, meistens wird sie aber der Allgemeinheit erteilt. Erkennbar ist das an der Beschilderung: Wo eine Mountainbike-Route ausgeschildert ist, hat der Eigentümer zugestimmt. Auch dann bleiben einzelne Bereiche tabu, etwa Aufforstungsflächen mit Bewuchs unter drei Metern, Holzlagerplätze, Forstgärten oder vom Eigentümer gesperrte Bereiche wie Fällungszonen.
| In Österreich entscheidet nicht die Breite des Weges, sondern die Zustimmung des Eigentümers. |
Was ein Verstoß kosten kann
Wer ohne Zustimmung im Wald fährt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Laut dem Amtsportal des Bundes, oesterreich.gv.at, drohen dafür bis zu 150 Euro. In schwerwiegenderen Fällen, etwa beim Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße, sind bis zu 730 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche möglich.
Oft teurer als die Verwaltungsstrafe ist aber der zivilrechtliche Weg. Eigentümer können eine Besitzstörungsklage einbringen oder eine Unterlassungserklärung fordern. In bekannt gewordenen Fällen wurden dafür mehrere hundert Euro samt Anwaltskosten verlangt, in einem Fall aus der Steiermark etwa 360 Euro.
Kontrolliert werden die Regeln von Forstschutzorganen. Sie dürfen in bestimmten Fällen Personen aus dem Wald weisen und ihre Identität feststellen. Auf Verlangen müssen sie ihren Dienstausweis zeigen.
Die Haftung: das eigentliche Kernproblem
Warum stimmen viele Eigentümer nicht einfach zu? Das am häufigsten genannte Argument ist die Haftung. Nach Paragraf 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) haftet der Halter eines Weges für Schäden, die durch dessen mangelhaften Zustand entstehen. Diese Wegehalterhaftung gilt allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und sie betrifft Forststraßen und Wege, die der Eigentümer für die Allgemeinheit freigibt.
Wer abseits freigegebener Wege fährt, ist dagegen grundsätzlich auf eigenes Risiko unterwegs, was den Zustand von Boden und Bewuchs betrifft. Die Haftungsfrage gilt seit Jahren als wichtigste Hürde, wenn es um eine Öffnung von Forststraßen geht.
Der legale Weg: das Vertragsmodell
Damit trotzdem Strecken entstehen, setzt Österreich auf Verträge. Gemeinden, Tourismusverbände oder Länder schließen Vereinbarungen mit den Grundeigentümern. Sie übernehmen die Pflichten des Wegehalters, also Kontrolle, Instandhaltung und Beschilderung, und zahlen teils ein Entgelt. Die Länder unterstützen das mit eigenen Versicherungslösungen: Tirol bietet einen ergänzenden Versicherungsschutz, Vorarlberg eine Landesversicherung, Niederösterreich und Oberösterreich eine Haftpflichtversicherung für Wegehalter. Das Tiroler Mountainbike-Modell mit einem Musterübereinkommen für Singletrails gilt dabei oft als Vorbild.
Nach demselben Prinzip entstehen Bikeparks und Trailcenter: im Einvernehmen mit den Grundeigentümern, finanziert von Liftbetreibern und Tourismusverbänden, häufig mit Förderung der Länder. Zwei Beispiele aus jüngster Zeit:
- Steirische Wexl Trails: Das 2024 eröffnete Netz am Wechsel kostete rund 700.000 Euro. 60 Prozent kamen aus LEADER-Mitteln von Land Steiermark und EU, den Rest trugen die beteiligten Gemeinden. Zusammen mit den niederösterreichischen Wexl Trails kommt die Region auf rund 170 Kilometer Strecke.
- Sonnseitn Trails in Schladming-Dachstein: Der Tourismusverband investiert bis 2027 rund 4,5 Millionen Euro in etwa 60 Kilometer neue Strecken. Allein 2025 steuerte das Land Steiermark 750.000 Euro bei.
Das Modell funktioniert dort gut, wo Tourismus und Geld zusammenkommen. Abseits der großen Destinationen ist das Angebot deutlich dünner, und genau dort setzt die Kritik an, mit der sich unser zweiter Artikel beschäftigt: das Volksbegehren „Mountainbiken Freies WEGERECHT“.
Zum Vergleich: Deutschland
Ein Blick über die Grenze zeigt, wie unterschiedlich man das regeln kann. In Deutschland ist Radfahren im Wald nach Paragraf 14 des Bundeswaldgesetzes grundsätzlich auf Straßen und Wegen erlaubt, ohne dass jemand zustimmen muss. Die Details regeln die Bundesländer. Baden-Württemberg etwa verbietet mit der sogenannten 2-Meter-Regel das Radfahren auf Waldwegen unter zwei Metern Breite. Ein Recht, Forststraßen frei zu befahren, wie es Deutschland kennt, gibt es in Österreich nicht.
Was das für dich heißt
- Sicher legal bist du nur auf ausgeschilderten Mountainbike-Routen und in Bikeparks.
- Offizielle Netze führen alle Bundesländer. Auf oesterreich.gv.at sind sie gesammelt verlinkt.
- Werbung mit „Bikeland“ bezieht sich auf diese freigegebenen Angebote, nicht auf freies Fahren im Wald.
- Gesperrte Forststraßen sind tabu, auch wenn sie Teil einer Route wären. Sperren gibt es etwa bei Holzarbeiten, und sie sind teurer als ein einfacher Verstoß.
Warum das so ist
Das österreichische Recht stellt das Eigentum in den Mittelpunkt. Gehen gilt als Gemeingebrauch, Fahren nicht. Dahinter steht die Sorge der Eigentümer vor Haftung, vor Schäden an Wegen und vor Störungen von Wild und Bewirtschaftung. Das Vertragsmodell ist der Kompromiss: Wer fahren will, braucht jemanden, der die Verantwortung übernimmt, und das ist meistens die öffentliche Hand oder der Tourismus.
Das schafft Rechtssicherheit für Eigentümer und hochwertige Strecken in Tourismusregionen. Es bedeutet aber auch, dass der Zugang zum Wald für Radfahrer davon abhängt, ob sich vor Ort jemand findet, der zahlt und haftet. Ob dieser Weg ausreicht, wird derzeit auf zwei Ebenen diskutiert: in der bundesweiten Mountainbike-Strategie, die bis Ende 2026 vorliegen soll, und im Volksbegehren, das eine gesetzliche Öffnung fordert.
Wer Bikeparks und Tourismusregionen besucht, ist auf der sicheren Seite. Doch abseits der großen Destinationen ist Österreich nicht auf Tourismus angelegt. Mountainbiker müssen hier – insbesondere im Wald – mit empfindlichen Strafen rechnen.
Published by Radical Life Studios / MTB Report

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